ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERSTEIGERUNGEN DURCH DIE GEGENWART AUKTIONEN GMBH
1. Allgemeines
(1) Die Gegenwart Auktionen GmbH (die „Gesellschaft“) führt Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunstgegenständen (das „Versteigerungsobjekt“), im Sinne des § 158 GewO unter Anwendungen der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“) durch. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Konsumentenschutzgesetz, bleiben unberührt. Allfällige Geschäftsbedingungen von Auftraggebern oder Käufern werden keinesfalls Vertragsinhalt.
(2) Die Versteigerungen können im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft erfolgen.
2. Übernahme von Versteigerungsobjekten / Übernahmeschein samt Versteigerungsauftrag
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Übernahmen von potentiellen Versteigerungsobjekten ohne Angabe eines Grundes zu verweigern.
(2) Von jeder Versteigerung durch die Gesellschaft sind Gegenstände, die nicht verkauft werden dürfen oder den Verdacht erwecken, dass sie auf eine unrechtmäßige Art und Weise erlangt wurden, ausgeschlossen.
(3) Mit der Ausgabe eines Übernahmescheins, welcher unter anderem die übernommenen
Versteigerungsobjekte beschreibt und den Auftrag zur Versteigerung beinhaltet, bestätigt die Gesellschaft die Übernahme eines Versteigerungsobjektes für eine Versteigerung zu den darin vereinbarten Bedingungen. Mit Gegenzeichnung des Übernahmescheins durch den Auftraggeber bestätigt der Auftraggeber auch die Vereinbarung der an den Übernahmeschein angeschlossenen AGB. Der Auftraggeber erhält das Original des von beiden Seiten unterfertigten Übernahmescheins, die Gesellschaft eine Kopie dieses.
(4) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Auftraggebers. Wurde hingegen ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Die Gesellschaft kann vom Auftraggeber bei begründeten Bedenken zusätzlich zum Übernahmeschein den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen. Bei Verlust des Übernahmescheines kann die Gesellschaft ihre Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.
3. Nicht versteigerte Versteigerungsobjekte
(1) (i) Kann ein Versteigerungsobjekt nicht zu den im Versteigerungsauftrag genannten Bedingungen versteigert werden oder (ii) werden gewisse Versteigerungsobjekte aufgrund einer vorangegangenen Kündigung gemäß Punkt 6 (2) nicht versteigert oder (iii) werden diese vor Erteilung des Zuschlags gemäß Punkt 3 (2) dieser AGB zurückgezogen, so wird dieses Versteigerungsobjekt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers und gegen Verrechnung einer Lagergebühr, sofern das Versteigerungsobjekt nicht binnen 14 Tagen nach Übermittlung einer entsprechenden Aufforderung an die im Übernahmeschein (samt Versteigerungsauftrag) genannte E-Mailadresse abgeholt wird, gelagert. Nach Ablauf dieser 14 Tage kann sich die Gesellschaft auch dazu entschließen, das Versteigerungsobjekt bei einem Dritten auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aus wichtigen Gründen jedes Versteigerungsobjekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlags zurückzuziehen.
4. Schätzung des Versteigerungsobjektes
Die Experten der Gesellschaft beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und bei Kommissionsversteigerungen das Versteigerungsobjekt mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, schätzen den Wert des Versteigerungsobjektes und nehmen dementsprechend gewisse Ausrufpreise an. Die Schätzungen stellen keinesfalls eine Zusicherung für bestimmte Eigenschaften oder den zu erzielender Wert dar. Eine Haftung der Gesellschaft ist ausgeschlossen (dazu zählt auch eine Haftung nach §§ 1299 f ABGB). Sind die Auftraggeber Verbraucher, so haftet die Gesellschaft nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5. Versteigerungsauftrag
Die Gesellschaft ist dazu verpflichtet, sich an die Bedingungen des Versteigerungsauftrags, welcher in dem Übernahmeschein angeführt ist, zu halten. Das gilt insbesondere für allfällige Festlegungen des Ausrufpreises, des Mindestpreises, der Beschreibung oder der Versteigerungsmodalitäten. Verzichtet der Auftraggeber auf die Festlegung der Bedingungen auf dem Versteigerungsauftrag, so ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche Bedingungen der Versteigerung festzulegen.
6. Zurückziehung von Versteigerungsobjekten / Kündigung durch die Gesellschaft
(1) Der Auftraggeber kann die Versteigerungsobjekte bis 24 Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der Zurückziehungsgebühr gemäß Verkäufergebührenaufstellung zurückziehen.
(2) Das Versteigerungsauftrag kann von der Gesellschaft aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(i) der Auftraggeber trotz Aufforderung der Gesellschaft keine Weisungen zur weiteren Abwicklung erteilt; oder
(ii) der Auftraggeber es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen; oder
(iii) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für die Gesellschaft unzumutbar ist; oder
(iv) nachträglich sich herausstellt, dass die Versteigerungsobjekte nicht verkauft werden dürfen oder den Verdacht erwecken, dass sie auf eine unrechtmäßige Art und Weise erlangt wurden; oder
(v) Zweifel in Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Auftraggebers über das Versteigerungsobjekt bestehen; oder
(vi) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Identität, das Versteigerungsobjekt oder dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) Wird eine Kündigung aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes durch die Gesellschaft ausgesprochen, so kann diese auch die Zurückziehungsgebühr gemäß Punkt 6 (1) verrechnen.
7. Pfandrecht der Gesellschaft an übernommenen Versteigerungsobjekten
(1) Die Gesellschaft macht an allen ihr übergebenen Versteigerungsobjekten ein Pfandrecht zugunsten sämtlicher Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind, gegenüber dem Auftraggeber geltend, die ihr aus sämtlichen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadenersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Die Gesellschaft ist berechtigt, Versteigerungsobjekte, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. Ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
(2) Die Gesellschaft ist dem Auftraggeber gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für sämtliche der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
8. Schaustellung und Abbildung der Versteigerungsobjekte
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes und -termines, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt der Gesellschaft überlassen.
(2) Die Versteigerungsobjekte können real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln zur Schau gestellt. Dabei erhält jeder Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand der Versteigerungsobjekte zu überprüfen. Die Gesellschaft ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz der Gesellschaft oder einem Dritten im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.
(3) In der Beschreibung der Versteigerungsobjekte wird als Orientierungshilfe der Ausrufpreis oder die Preisspanne, in der das Meistbot erwartet wird, angegeben.
(4) Die Versteigerungsobjekte werden bei der Versteigerung körperlich oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den Schaustellungsort hingewiesen.
(5) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die von Versteigerungsobjekten gemachten Lichtbilder für sonstige allgemeine Werbemittel kostenfrei zu verwenden.
9. Gebote
(1) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er das Versteigerungsobjekt vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden.
(2) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes. Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes („Meistbot“) durch die Gesellschaft, somit durch den Zuschlag mit den Worten „Zum dritten“. Wird der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag, sofern der Mindestpreis erreicht wurde. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und das Versteigerungsobjekt in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, mitzubieten und Versteigerungsobjekte entsprechend zu erwerben.
(5) Unverkauft gebliebene Versteigerungsobjekte können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
(6) Kommt es zu keinem Verkauf, weil der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis durch das höchste Gebot nicht erreicht wird, so kann die Gesellschaft dem meistbietenden Bieter einen Zuschlag unter Vorbehalt durch expliziten Hinweis erteilen. Erhält der Bieter den Zuschlag unter Vorbehalt, so ist er für 30 Tage an sein Meistbot gebunden. Die Gesellschaft wird während dieser Zeit versuchen, vom Auftraggeber die Zustimmung zum Zuschlag unter dem vereinbarten Mindestpreis zu erhalten. Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung und wird dem Bieter dies per E-Mail innerhalb der 30-Tage-Frist mitgeteilt, so wird dies wie ein regulärer Zuschlag nach Punkt 9 (2) dieser AGB gewertet.
(7) Es besteht auch die Möglichkeit über von der Gesellschaft genehmigte Online-Dienste und Online-Plattformen mitzubieten („Live-Bidding“), sodass Zuschläge auch an Bieter, welche an einer Auktion über Live-Bidding teilnehmen, erteilt werden können.
10. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübertragung
(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren (gemäß Gebührentarif für Käufer) und aller anfallenden Steuern, Abgaben und Folgerechtszuschlägen) ist sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Käufer aus wirtschaftlich gebotenen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich durch die Gesellschaft aufgehoben und der Gegenstand neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist die Gesellschaft auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen für ein oder mehrere ersteigerte Objekte dürfen von der Gesellschaft nach dessen alleiniger Wahl jeder gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet werden.
(2) Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Versteigerungsobjekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.
(3) Die Gesellschaft stellt nach Zahlung des Kaufpreises einen Ausfolgeschein aus. Die Übergabe des ersteigerten Versteigerungsobjektes erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheins.
(4) Der Käufer kann gegenüber der Gesellschaft und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von der Gesellschaft oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurden.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit der Gesellschaft oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(6) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt die Gesellschaft auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt die Gesellschaft damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Käufers.
11. Pfandrecht an Gegenständen des Käufers
Die Gesellschaft macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle der Gesellschaft gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihr aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
12. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Kaufvertrag und diesen AGB trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, so ist die Gesellschaft unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Auftraggeber
(i) entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
(ii) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich die Gesellschaft für sich und/oder den Auftraggeber vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen; oder
(iii) das Versteigerungsobjekt für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. Die Gesellschaft ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Auftraggeber abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch die Gesellschaft wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Auftraggeber behandelt.
13. Übernahme, Gefahrenübergang, Wiederversteigerung nicht abgeholter Versteigerungsobjekte
Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Werden die Versteigerungsobjekte vom Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, so ist die Gesellschaft berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Dritten einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist die Gesellschaft berechtigt, das ersteigerte Versteigerungsobjekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Auftraggeber behandelt.
14. Echtheitsgarantie
(1) Die Gesellschaft garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben der Gesellschaft wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Versteigerungsobjektes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie die Gesellschaft unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen (i.e. Mängelrügeobliegenheit).
Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung, ist die Gesellschaft nach ihrem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Auftraggebers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
Weist das zurückgegebene Versteigerungsobjekt eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist die Gesellschaft berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer das zurückgegebene Versteigerungsobjekt bereits genutzt, steht der Gesellschaft überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Der Auftraggeber stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle dieser Echtheitsgarantie erklärt der Auftraggeber seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen der Gesellschaft und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles des vorherigen Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an die Gesellschaft Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) Die Gesellschaft gewährt die Garantie nach Punkt 14 (1) oder sonstige mit gesonderter Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung ein Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Versteigerungsobjekte oder Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Punkt 14 (1) umfasst sind, sind gegenüber der Gesellschaft und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern der Gesellschaft begründet sind.
(4) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt die Gesellschaft keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung.
15. Schadenersatz, Versicherung
(1) Die Gesellschaft und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer Kündigung gemäß Punkt 6 (2) oder entgangenen Gewinn übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Die Gesellschaft haftet dem Käufer eines Versteigerungsobjektes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Auftraggeber gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. Versicherungswert ist der Mindestverkaufspreis, oder 120% des Ausrufpreises, wenn kein Mindestverkaufspreis vereinbart wurde.
(2) Die Haftung nach Punkt 15 (1) besteht dem Auftraggeber gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme des Versteigerungsobjektes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Versteigerungsobjekten haftet die Gesellschaft dem Auftraggeber gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in Punkt 3 (1) festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Versteigerungsobjektes der bezahlte Kaufpreis bzw. der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Auftraggeber von der Gesellschaft so gestellt, wie er stünde, wenn das Versteigerungsobjekt zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wäre. Hat die Gesellschaft für ein Versteigerungsobjekt den Versicherungswert ersetzt, geht das Versteigerungsobjekt in ihr Eigentum über.
(4) Die Gesellschaft versichert die eingebrachten Versteigerungsobjekte zum Versicherungswert gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der Gesellschaft Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn die Gesellschaft für derartige Schäden nicht haften sollte.
16. Auszahlung des Versteigerungserlöses
(1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei der Gesellschaft frühestens jedoch nach dreißig Tagen nach dem Auktionstag kann der Auftraggeber diesen abzüglich Steuern, Auftraggeber- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen die Auszahlung des Versteigerungserlöses auf das bekanntgegebene Bankkonto anfordern. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines.
(2) Wurden mehrere Versteigerungsobjekte übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Versteigerungsobjekte nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Auftraggeber insoweit angefordert werden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen der Gesellschaft aus welchem Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist die Gesellschaft berechtigt, die Auszahlung an den Auftraggeber bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Auftraggeber endgültig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern.
(5) Im Zuge der Überweisung des Versteigerungserlöses wird dem Auftraggeber auch eine Abrechnung an die bekanntgegebene E-Mailadresse übermittelt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber von sich aus über das Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist sie nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Käufer bekanntzugeben. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Auftraggeber den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt der Gesellschaft dar.
(6) Allfällige Kosten, die aufgrund der Überweisung an den Auftraggeber anfallen, sind ausschließlich durch den Auftraggeber zu tragen und werden direkt in Abzug vom Versteigerungserlös gebracht.
17. Honorare, Entgelte, Folgerechte, etc.
Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen der Gesellschaft veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser AGB. Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren, Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Auftraggeber oder Käufer der Gesellschaft zu ersetzen.
Bei Kunstobjekten, die im Katalog mit einem „Folgerechtsabgabe zu beachten“ gekennzeichnet sind, wird zusätzlich zum Kaufpreis die Folgerechtsabgabe im Sinne des § 16 iVm §16b UrhG verrechnet. Sie beträgt 4 % von den ersten EUR 50.000 des Meistbotes, 3 % von den weiteren EUR 150.000, 1 % von den weiteren EUR 150.000, 0,5 % von den weiteren EUR 150.000 und 0,25 % von allen weiteren, also EUR 500.000 übersteigenden Meistboten, jedoch insgesamt nicht mehr als EUR 12.500. Bei Meistboten von weniger als € 2.500 entfällt die Folgerechtsabgabe.
18. Datenschutz
(1) Die Gesellschaft gibt Personaldaten ohne Zustimmung des jeweils Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht (i) eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, (ii) strafrechtliche Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden durchgeführt werden oder (iii) Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden.
(2) Zur effizienten Vertragsabwicklung verpflichten sich die Vertragspartner, Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich dem anderen Vertragspartner bekanntzugeben. Wer persönliche Kontaktdaten (Namen oder Adresse, Telefon- Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift, etc.) unrichtig angibt oder spätere Änderungen der Gesellschaft nicht mitteilt, hat alle Folgen und den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. der Gesellschaft zu ersetzen. Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt der Gesellschaft bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Auftraggeber an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese Kontaktmöglichkeiten geändert haben sollten und der Auftraggeber es vereinbarungswidrig unterlassen hat, seine neuen Kontaktdaten bekanntzugeben.
19. Kaufaufträge
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, schriftlich oder telefonisch erteilte Kaufaufträge unentgeltliche als Serviceleistung oder entgeltliche zu übernehmen und entsprechend des Kaufauftrags bis zum jeweiligen Ankaufslimit bei der Versteigerung mitzubieten, wobei die Gesellschaft Kaufaufträge auch ablehnen kann. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen, wobei bei entgeltlichen Kaufaufträgen eine Haftung gegenüber Verbrauchern nur für grobfahrlässiges oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmen nur aufgrund von krass grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten ergeben kann. Die Geltendmachung von Folgeschäden oder entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Kaufaufträge werden grundsätzlich nur dann befolgt, wenn das zu ersteigernde Versteigerungsobjekt klar und eindeutig im Kaufauftrag identifiziert wird und ein Ankaufslimit angegeben wurde.
(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(4) Werden Kaufaufträge telefonisch erteilt, wird das Telefongespräche für Beweiszwecke aufgezeichnet.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Gesellschaft und somit Hard.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 6971 Hard örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
Dies Geschäftsbedingungen für Versteigerungen der Gegenwart Auktionen GmbH sind am 01.06.2025 in Kraft getreten.